Wenn Nachbarn sich streiten
Mit persönlichen Gesprächen die Eskalation am Gartenzaun vermeiden
Frühjahr 2019
„Oft leben die Parteien noch Jahrzehnte Tür an Tür und deshalb ist es im Interesse aller, schwerwiegende Streitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen.“
Ein Baum zu hoch oder ein Strauch zu nah an der Grundstücksgrenze – die Gründe für Streitigkeiten zwischen Nachbarn sind oft die gleichen. Die sinnvollste Art, derartige Auseinandersetzungen zu lösen, ist laut Rechtsanwalt Christoph Mertens das direkte, persönliche Gespräch zwischen den Grundstückseigentümern: „Oft leben die Parteien noch Jahrzehnte Tür an Tür und deshalb ist es im Interesse aller, schwerwiegende Streitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen.“ Ein gewisses Maß an Rücksichtnahme sei hier beiderseits geboten. Kann im Gespräch keine Lösung herbeigeführt werden, verlangt das Gesetz zunächst die Beauftragung des sogenannten Schiedsmanns bevor eine etwaige Klage vor Gericht zugelassen wird. Wie hoch Bäume, Sträucher und Pflanzen im Grenzbereich überhaupt wachsen dürfen, ist in § 50 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes geregelt. Interessant ist dabei besonders, dass der zulässige Abstand von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen wird. „Stellt sich heraus, dass Abstände oder Höhen nicht eingehalten wurden, sollte der Nachbar zunächst unter Nennung einer Frist schriftlich aufgefordert werden, die Bäume oder Sträucher zurückzuschneiden“, erklärt Mertens. Dabei zu beachten: Das Beseitigen oder Zurückschneiden von Pflanzen kann aufgrund naturschutzrechtlicher Aspekte nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März des Folgejahres verlangt werden. Ein weiterer Aspekt im Nebeneinander von Nachbarn ist die Einfriedung des Grundstücks, zum Beispiel mit einem Zaun. Hierbei sind die Zuständigkeiten klar definiert: „Für die Einfriedung zum Nachbargrundstück ist grundsätzlich der Nachbar zuständig - und zwar auf eigene Kosten - dessen Grundstück von der Straße her gesehen links liegt.“ Wörtlich heißt es: Es ist nach rechts einzufrieden, also aus Straßensicht zum jeweils rechten Nachbargrundstück. Ist die Zuordnung von der Straße aus nicht eindeutig zu treffen, regelt § 27 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz einige Sonderfälle. Wie die Einfriedung auszusehen hat, orientiert sich an Vergleichen in der Nachbarschaft bzw. der Ortschaft. Christoph Mertens zum Abschluss: „Wie bei anderen Grenzauseinandersetzungen gilt auch bei Einfriedungen: Ein direktes Wort mit den Nachbarn ist in der Regel der richtige Weg.“